Bekanntmachung eines Ergänzungsverlangens zur Tagesordnung der Gläubigerversammlung betreffend die 8,5%-Wandelschuldverschreibung 2015/2019

OTI Greentech AG Berlin

Bekanntmachung eines Ergänzungsverlangens zur Tagesordnung der Gläubigerversammlung am Donnerstag, dem 19. Juli 2018 um 14.00 Uhr im Hotel SCANDIC Berlin Potsdamer Platz, Gabriele-Tergit-Promenade 19, 10963 Berlin

betreffend die 8,5%-Wandelschuldverschreibung 2015/2019 (8,5%-Wandelanleihe 2015/2019)

im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 2.000.000,00 (ISIN DE000A161GK6 / WKN A161GK), eingeteilt in untereinander gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 10.000,00 (jeweils eine „Schuldverschreibung“ und alle Schuldverschreibungen zusammen die „Schuldverschreibungen“)

Die Anleihegläubigerin Adviser I Funds, Rue Gabriel Lippmann 1B, 5365 Munsbach, Großherzogtum Luxemburg („Antragstellerin“) hat ein Verlangen nach § 13 Abs. 3 SchVG auf Ergänzung der Tagesordnung und Bekanntmachtung neuer Beschlussgegenstände an die OTI Greentech AG („Gesellschaft“) gerichtet. Die Antragstellerin wurde dabei von Herrn Stephan Albrech, Westerwaldstraße 38, 50997 Köln vertreten.

Nach den der Gesellschaft vorliegenden Unterlagen hält die Antragstellerin mehr als 5% der ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Tagesordnung der Gläubigerversammlung am 19. Juli 2018 wird daher durch das Ergänzungsverlangen um die neuen Tagesordnungspunkte 4 und 5 erweitert. Das Ergänzungsverlangen wird im Folgenden wörtlich wiedergegeben:

Ergänzungsverlangen TOP 4 – Wahl und Ausstattung eines gemeinsamen Vertreters

Wir schlagen der Gläubigerversammlung vor zu beschließen:

4.1     Die Anleihegläubiger bestimmen gemäß § 16 Abs. 5 der Anleihebedingungen Herrn Rechtsanwalt Daniel Vos, geschäftsansässig MÜLLER SEIDEL VOS Rechtsanwälte PartGmbB, Breite Straße 147 – 151, 50667 Köln, zum gemeinsamen Vertreter.

4.2     Der gemeinsame Vertreter wird ermächtigt, mit der Emittentin und deren Aktionären über die Besicherung der in der Schuldverschreibung verbrieften Ansprüche zu verhandeln. Die zur Besicherung der verbrieften Ansprüche dienenden Verträge und Erklärungen sind der Anleihegläubigerversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

4.3     Der gemeinsame Vertreter wird ermächtigt und beauftragt, Auskunftsrechte der Emittentin gegenüber der Visionaire Invest AS betreffend die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Geschäftsführungsorgane der Rada Engineering & Consulting Bergen AS mit Zustimmung der bzw. für die Emittentin geltend zu machen. Unbeschadet des § 7 Abs. 5 SchVG räumt die Emittentin dem gemeinsamen Vertreter hierzu die Rechte eines Sonderprüfers nach § 142ff. AktG ein.

4.4     Der gemeinsame Vertreter wird ermächtigt, die Tätigkeit des Vorstands der Emittentin im Zusammenhang mit der Insolvenz der (mittelbaren) Beteiligung an der Rada Engineering & Consulting Bergen AS zu ermitteln und zu prüfen. Unbeschadet des § 7 Abs. 5 SchVG räumt die Emittentin dem gemeinsamen Vertreter hierzu die Rechte eines Sonderprüfers nach § 142ff. AktG ein.

4.5     Der gemeinsame Vertreter wird ermächtigt, mit der Emittentin über eine Verlängerung der Laufzeit der Schuldverschreibung zu verhandeln. Eine Beschlussfassung über eine Verlängerung der Laufzeit der Schuldverschreibung bleibt der Anleihegläubigerversammlung vorbehalten.

4.6     Der gemeinsame Vertreter wird ermächtigt, mit der Emittentin über eine Herabsetzung des Zinssatzes zu verhandeln. Eine Beschlussfassung über eine Herabsetzung des Zinssatzes der Schuldverschreibung bleibt der Anleihegläubigerversammlung vorbehalten.

4.7     Der gemeinsame Vertreter wird ermächtigt, mit der Emittentin über einen vorübergehenden Verzicht auf Kündigungsrechte zu verhandeln. Eine Beschlussfassung über einen vorübergehenden Verzicht auf Kündigungsrechte der Schuldverschreibung bleibt der Anleihegläubigerversammlung vorbehalten, soweit der gemeinsame Vertreter nicht gesondert ermächtigt wurde, einem Zinsverzicht zuzustimmen.

4.8     Der gemeinsame Vertreter wird ermächtigt, mit der Emittentin eine dessen Vergütung gemäß § 7 Abs. 6 SchVG konkretisierende Vergütungsvereinbarung abzuschließen.

  1. Ergänzungsverlangen TOP 5 – Sonderkündigungsrecht

Wir schlagen der Gläubigerversammlung vor zu beschließen:

5.1     Die Schuldverschreibungsgläubiger erhalten ein Sonderkündigungsrecht, dass jeden Schuldverschreibungsgläubiger berechtigt, seine Schuldverschreibungen mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen und deren sofortige Rückzahlung zum Nennbetrag, zuzüglich etwaiger bis zum Tage der Rückzahlung aufgelaufener Zinsen zu verlangen, wenn der gemeinsame Vertreter das Scheitern

  • der Verhandlungen über die Bestellung von Sicherheiten (Ziffer 4.2) oder
  • der Ermächtigung zur Durchsetzung von Auskunftsrechte der bzw. für die Emittentin gegenüber der Visionaire Invest AS betreffend die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Geschäftsführungsorgane der Rada Engineering & Consulting Bergen AS unter Einräumung der Rechte eines Sonderprüfers nach § 142ff. AktG (Ziffer 4.3) oder
  • der Ermittlung und Prüfung der Tätigkeit des Vorstands der Emittentin im Zusammenhang mit der Insolvenz der (mittelbaren) Beteiligung an der Rada Engineering & Consulting Bergen AS unter Einräumung der Rechte eines Sonderprüfers nach § 142ff. AktG (Ziffer 4.4) oder
  • der Verhandlung über eine Verlängerung der Laufzeit der Schuldverschreibung (Ziffer 4.5) oder
  • der Verhandlung über eine Herabsetzung des Zinssatzes (Ziffer 4.6) oder
  • der Verhandlung über einen vorübergehenden Verzicht auf Kündigungsrechte (Ziffer 4.7) oder
  • der Verhandlung über die Vergütung des gemeinsamen Vertreters (Ziffer 4.8)5.2     Die Anleihebedingungen werden um den neuen § 12 Abs. 1 (h) ergänzt, der wie folgt lautet:
  • “(h) wenn der gemeinsame Vertreter das Scheitern
  • auf dessen Internetpräsenz www.anleihevertreter.de oder im Bundesanzeiger anzeigt.
  • der Verhandlungen über die Bestellung von Sicherheiten oder
  • der Ermächtigung zur Durchsetzung von Auskunftsrechte der Emittentin gegenüber der Visionaire Invest AS betreffend die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Geschäftsführungsorgane der Rada Engineering & Consulting Bergen AS unter Einräumung der Rechte eines Sonderprüfers nach § 142ff. AktG oder
  • der Ermittlung und Prüfung der Tätigkeit des Vorstands der Emittentin im Zusammenhang mit der Insolvenz der (mittelbaren) Beteiligung an der Rada Engineering & Consulting Bergen AS unter Einräumung der Rechte eines Sonderprüfers nach § 142ff. AktG oder
  • der Verhandlung über eine Verlängerung der Laufzeit der Schuldverschreibung oder
  • der Verhandlung über eine Herabsetzung des Zinssatzes oder
  • der Verhandlung über einen vorübergehenden Verzicht auf Kündigungsrechte oder
  • der Verhandlung über die Vergütung des gemeinsamen Vertreters
  • auf dessen Internetpräsenz www.anleihevertreter.de oder im Bundesanzeiger anzeigt.“ “